Allgemeine Geschäftsbedingungen
Auftragnehmer
Allgemeines
1. Ausschliesslichkeit
1.1 Für alle Kauf-, Werk-, Werklieferungs- und Dienstverträge zwischen der Firma Hanwha Qcells GmbH – nachfolgend „Hanwha Qcells“ oder „die Gesellschaft“ genannt – und ihren Auftragnehmern – nachfolgend „Auftragnehmer “ genannt – gelten ausschließlich die nachfolgend niedergelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2 Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn die Gesellschaft sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.
Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge
2. Ausführungsunterlagen, Urheberrechte und Vertraulichkeit
2.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Informationen in Zeichnungen, Unterlagen, Erkenntnissen, Mustern, Fertigungsmitteln, Modellen, Datenträgern usw., die ihm von der Gesellschaft überlassen worden sind, geheimzuhalten und nicht ohne Zustimmung der Gesellschaft Dritten (auch Unterauftragnehmern) zugänglich zu machen, zu vervielfältigen oder für einen anderen als den vertraglich vereinbarten Zweck zu nutzen. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach der Abwicklung des Vertrags.
2.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Ziffer 2.1 gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder öffentlich bekannt werden oder die dem Auftragnehmer bereits bekannt waren, ohne daß hierfür eine Vertragsverletzung des Auftragnehmers ursächlich ist oder war.
2.3 Das Eigentum, die Urheberrechte und alle sonstigen Rechte an den von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen und Gegenständen verbleiben bei der Gesellschaft. Der Auftragnehmer hat die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Gegenstände auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren, zu pflegen und zu versichern und auf Verlangen der Gesellschaft hin jederzeit herauszugeben bzw. zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht ihm nicht zu. Die vollständige Rückgabe bzw. Vernichtung ist schriftlich zu versichern.
2.4 Es ist den Auftragnehmern nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Gesellschaft gestattet, auf die mit der Gesellschaft bestehenden Geschäftsbeziehungen in Informations- und Werbematerial Bezug zu nehmen.
2.5 Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die der Gesellschaft aus der Verletzung einer der unter Ziffer 2.1 bis 2.4 genannten Verpflichtungen erwachsen.
3. Angebot des Auftragnehmers
3.1 Der Auftragnehmer hat sich im Angebot genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.
3.2 Kosten für Verpackung sowie für die Zollabwicklung und den Zoll sind im Angebot des Auftragnehmers gesondert anzugeben.
3.3 Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3.4 Angebote und Kostenvoranschläge der Auftragnehmer erfolgen unentgeltlich.
4. Bestellung der Gesellschaft
4.1 Bestellungen und Bestelländerungen der Gesellschaft erfolgen schriftlich. Der Inhalt mündlicher oder telefonischer Bestellungen und Bestelländerungen ist nur dann verbindlich, wenn er von der Gesellschaft unverzüglich schriftlich bestätigt wurde.
4.2 Jede Bestellung und Bestelländerung der Gesellschaft ist vom Auftragnehmer schriftlich unter Angabe der kompletten Belegnummer, der Vorgangsnummer und dem Bestelldatum zu bestätigen.
4.3 Die Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
5. Lieferung, Liefertermin, Lieferverzug
5.1 Der Auftragnehmer hat der Gesellschaft über die erforderlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und das Betreiben der Liefergegenstände aufzuklären.
5.2 Der Auftragnehmer hat die für die Gesellschaft am besten geeigneten Transportmöglichkeiten zu wählen. Sofern der Kunde die Transportkosten trägt, hat der Auftragnehmer von den am besten geeigneten Transportmöglichkeiten die günstigsten zu wählen.
5.3 Geht abweichend von Ziffer 6 die Gefahr bereits vor Übergabe oder Abnahme auf die Gesellschaft über oder hat die Gesellschaft abweichend von Ziffer 8.4 bereits eine Anzahlung geleistet, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Liefergegenstände auf eigene Kosten gegen die üblichen Transportrisiken zu versichern.
5.4 Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe der kompletten Belegnummer, der Vorgangsnummer und des Bestelldatums beizufügen.
5.5 Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Lieferung ist der Eingang bei der Gesellschaft oder bei der von der Gesellschaft angegebenen Empfangsstelle.
5.6 Sobald der Auftragnehmer erkennt, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er dies der Gesellschaft unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
5.7 Im Falle des Lieferverzuges ist die Gesellschaft berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, höchstens jedoch 10 % des Gesamtauftragswerts der Lieferung. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt der Gesellschaft vorbehalten. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, der Gesellschaft nachzuweisen, dass in Folge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.
5.8 Werden die Vertragsleistungen oder Teile der Vertragsleistungen bei oder nach der Übergabe oder der Abnahme als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Vertragsleistungen / Teilleistungen auf seine Kosten unverzüglich abzuholen. Die Gesellschaft ist berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Abholfrist die Vertragsleistung / Teilleistung auf Kosten des Auftragnehmers an diesen zurückzusenden.
6. Erfüllungsort und Gefahrübergang
6.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers ist die von der Gesellschaft bestimmte Empfangsstelle. Der Gefahrenübergang erfolgt erst mit der Übergabe bzw. der Abnahme der Leistung. Bei Lieferungen mit Installation oder Montage geht die Gefahr am Tag der erfolgreichen Abnahme oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb über.
6.2 Wird die Lieferung oder Leistung bei oder nach Übergabe oder Abnahme als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen, geht die Gefahr erst mit der Übergabe oder Abnahme einer vertragsgemäßen Lieferung oder Leistung auf die Gesellschaft über.
7. Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers
Es wird ausschließlich ein einfacher Eigentumsvorbehalt seitens des Auftragnehmers anerkannt, jedoch nicht ein verlängerter Eigentumsvorbehalt, ein Kontokorrentvorbehalt oder eine sonstige besondere Form des Eigentumsvorbehalts.
8. Preise, Rechnung und Zahlung
8.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Preiserhöhungen, gleich aus welchem Grund, gelten nur dann als anerkannt, wenn sie von der Gesellschaft schriftlich bestätigt wurden.
8.2 Rechnungen müssen der Reihenfolge des Textes und der Preise der Bestellungen entsprechen und sind der Gesellschaft nach erfolgter Lieferung / Leistung unter Angabe der kompletten Belegnummer und der Vorgangsnummer einzureichen. Etwaige Mehr- oder Minderleistungen sind in der Rechnung gesondert aufzuführen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung an als bei der Gesellschaft eingegangen.
8.3 Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart oder notwendig sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Rechnung an die Gesellschaft zu übersenden.
8.4 Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung auf dem handelsüblichen Weg innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder nach 30 Tagen netto. Die Zahlungsfrist läuft von dem festgelegten Zeitpunkt an, frühestens jedoch ab Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung. Geht die Rechnung vor der Lieferung oder Leistung ein, so beginnt die Zahlungsfrist frühestens mit Eingang der vertragsgemäßen Lieferung oder Leistung.
9. Gewährleistung
9.1 Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass ihm alle für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedeutsamen Daten und Umstände sowie die von der Gesellschaft beabsichtigte Verwendung seiner Lieferung rechtzeitig bekannt sind.
9.2 Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass seine Lieferungen und Leistungen alle Leistungen umfassen, die für eine vorschriftsmäßige, sichere und wirtschaftliche Verwendung notwendig sind, dass sie für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind und dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.
9.3 Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, die vereinbarte oder garantierte Beschaffenheit hat und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Die Gewährleistung des Auftragnehmers erstreckt sich auch auf die von Unterauftragnehmern hergestellten Teile und deren Leistungen.
9.4 Entspricht der Liefergegenstand nicht den vorstehenden Anforderungen, kann die Gesellschaft die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Hat der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Liefergegenstandes übernommen, so kann die Gesellschaft daneben auch die Ansprüche aus der Garantie geltend machen.
9.5 Die Ware wird von der Gesellschaft nach Eingang bzw. Abnahme in dem ihm zumutbaren und ihm technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von einer Woche per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch erfolgen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die Gesellschaft den Mangel festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, d.h. bei einem offenen Mangel ab Entgegennahme der Lieferung, bei einem verdeckten Mangel ab Entdeckung des Mangels.
9.6 Für die Gewährleistungs- und Garantieansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
10. Qualitätssicherung / sicherheitstechnische Anforderungen
10.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Leistungserbringung alle einschlägigen Normen, Gesetze und Rechtsvorschriften, insbesondere die einschlägigen Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut und Unfallverhütungsvorschriften, zu beachten sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln einzuhalten.
10.2 Normen, Gesetze und Rechtsvorschriften im Sinne des ersten Absatzes sind insbesondere die Anforderungen:
- des Gerätesicherheitsgesetzes (GSG),
- der 9. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (9. GSGV - Maschinenverordnung),
- der 4. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (4. GSGV - Maschinenlärm- Informations-Verordnung),
- der Niederspannungsverordnung, der EMV-Verordnung sowie
- die Mindestanforderungen der Arbeitsmittelbenutzungs- Verordnung (AMBV) und
- der zugrunde liegenden Technischen Regeln entsprechend der Konformitätserklärung oder der Bescheinigung des Herstellers nach der 9.GSGV.
Technische Arbeitsmittel, die keine Maschinen im Sinne der 9. GSGV sind, müssen insbesondere die Beschaffenheitsanforderungen der geltenden Unfallverhütungsvorschriften erfüllen.
10.3 Im Bedarfsfall wird der Auftragnehmer eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung mit der Gesellschaft abschließen.
10.4 Für Maschinen muss eine Konformitätserklärung vorliegen, die sich auf die Gesamtheit der gelieferten Maschinen gleichen Typs einschließlich zusätzlicher Ausrüstungen bezieht. Alle Maschinen müssen ein CEZeichen sichtbar tragen.
10.5 Mitzuliefern sind eine Bedienungsanleitung gemäß der jeweils gültigen Hanwha Qcells QM-Verfahrensanweisung für „Anlagenhandbücher und -dokumentation “ mit sicherheitstechnischen Hinweisen zur Bedienung und Instandhaltung und den erforderlichen Beschreibungen und Planunterlagen. Die Bedienungsanleitung muss eine Gefährdungsbeurteilung entsprechend § 5 ArbSchG enthalten, aus der notwendige Schutzmaßnahmen beim Betreiben ersichtlich sein müssen.
10.6 Vorstehende Verpflichtungen sind Bestandteil des Vertrages. Werden die Verpflichtungen nicht beachtet, gilt der Vertrag als nicht ordnungsgemäß erfüllt, und die Gesellschaft ist u.a. berechtigt, Schadensersatzforderungen nach dem Produkthaftungsgesetz geltend zu machen.
11. Schutzrechte
11.1 Der Auftragnehmer haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden, und stellt die Gesellschaft von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. Die Freistellung des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen und Schäden, die der Gesellschaft aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
11.2 Etwaige Lizenzgebühren trägt der Auftragnehmer.
12. Sicherheitshinweise
12.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Anlieferung und bei sonstigen Arbeiten auf dem Werksgelände der Gesellschaft die allgemeinen Sicherheitsbestimmungen der Hanwha Qcells zu beachten.
12.2 Bei Eingriffen in bestehende Systeme mit Gefahrstoffen ist die jeweils aktuelle Hanwha Qcells Verfahrensanweisung „Arbeiten an Systemen mit Gefahrstoffen“ einzuhalten.
13. Datenschutz
Die Gesellschaft ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Bundesdatenschutzgesetz alle erforderlichen Daten, seien sie personen- oder sachbezogen, zu speichern und auszuwerten. Eine gesonderte Benachrichtigung durch die Gesellschaft erfolgt nicht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Daten über das Unternehmen der Gesellschaft nach dem Bundesdatenschutzgesetz zu behandeln.
14. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
14.1 Für alle Rechtsbeziehungen, die sich zwischen der Gesellschaft und dem Auftragnehmer oder seinen Rechtsnachfolgern ergeben, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Vorschriften über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) und des deutschen internationalen Privatrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
14.2 Sofern der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ist Bitterfeld-Wolfen ausschließlicher Gerichtsstand, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist nach § 40 Abs. 2 ZPO zwingend vorgeschrieben.
Dienstverträge
15. Für Dienstverträge geltende Klauseln
Für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen gelten die für Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge geltenden Ziffern 2, 3, 4, 5.5, 5.7, 8, 12, 13, 14 und 15 entsprechend. Im Übrigen gelten für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften.
Schlussbestimmung
16. Weitergeltung bei Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen aus irgendeinem Grund nichtig sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Waren
1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die vertraglichen Beziehungen beim Verkauf von Photovoltaikmodulen und sonstiger Ware (nachfolgend als „Ware“ bezeichnet) zwischen der Hanwha Qcells GmbH (nachfolgend als „Qcells“ bezeichnet) und Unternehmern, d.h., natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (nachfolgend bezeichnet als „Käufer“). Anderslautende Bedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit. Ausnahmen sind bei schriftlicher Einverständniserklärung von Qcells möglich. Mit Abschluss des Vertrages erkennt der Käufer diese Geschäftsbe- dingungen an. Die Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Vertragsabschluss
a. Vertragsangebote von Qcells sind freibleibend. Die Bestellung durch den Käufer ist ein bindendes Angebot. Verträge kommen erst durch die Auftragsbestätigung oder Lieferung von Qcells zustande. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von Qcells maßgebend.
b. Angaben über Eigenschaften und Leistungsmerkmale der Ware dienen der Illustration und sind nicht verbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich, etwa in der technischen Produktbeschreibung oder den Datenblättern, etwas anderes vereinbart ist. Ebenso sind öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware. Geringfügige Abweichungen von Angaben über Maße, Gewichte, Beschaffenheit und Qualität bleiben vorbehalten.
c. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behält sich Qcells Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch Qcells.
d. Änderungen behält sich Qcells auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Käufers widersprechen. Der Käufer wird sich mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen von Qcells einverstanden erklären, soweit diese für den Käufer zumutbar sind.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
a. Sofern mit Qcells nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gilt Folgendes: Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie der entstehenden Transportkosten. Der Käufer ist verpflichtet, 100 % des vereinbarten Kaufpreises inklusive aller Nebenkosten in Vorkasse zu zahlen. Der Käufer hat eine Zahlung nur dann rechtzeitig geleistet, wenn der zu zahlende Betrag vor Ablauf der Zahlungsfrist auf dem Konto von Qcells ordnungsgemäß eingegangen ist. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist Qcells berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Kann Qcells einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen.
b. Qcells behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei Monaten die Preise entsprechend den nach Vertragsschluss eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Mehrkosten für Personal, Transport- und Lagerkosten, der Neueinführung oder Änderung von Steuern oder Materialpreissteigerungen anzupassen. Diese Preiserhöhung ist jedoch nur bis zu einer Erhöhung um maximal 5 % des vereinbarten Preises zulässig.
c. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens ein Zehntel des vereinbarten Kaufpreises beträgt.
d. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn dessen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Qcells anerkannt sind.
4. Lieferung, Annahme, Höhere Gewalt
a. Liefertermine und Lieferfristen werden schriftlich zwischen dem Käufer und Qcells auftragsbezogen vereinbart. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, es sei denn, es wurde mit Qcells etwas anderes vereinbart. Werden nachträglich schriftlich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.
b. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für die Lieferung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
c. Erfüllt der Käufer seine Zahlungspflichten nicht oder verletzt er sonstige wesentliche Vertragspflichten, behält sich Qcells das Recht vor, die betreffende(n) Lieferung(en) zu kündigen.
d. Befindet sich Qcells im Verzug mit der Lieferung von Ware, so ist die Haftung für jede vollendete Woche des Verzuges auf ein halbes Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen, insgesamt jedoch auf höchstens fünf Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen beschränkt. Diese Strafe stellt das einzige Rechtsmittel des Käufers in Bezug auf dieses Versäumnis dar.
e. Lieferungen sind auch entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen.
f. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
g. Gerät der Käufer in Annahmeverzug, so ist Qcells berechtigt. Ersatz des entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
h. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von Qcells liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind (beispielsweise Krieg, Kriegsgefahr, Pandemien, hoheitliche Eingriffe einschließlich währungs- und handelspolitischer Maßnahmen). Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten (beispielsweise Feuer, Rohmaterialmangel, Arbeitsausfall aufgrund einer Pandemie, Energiemangel und sonstige von Qcells nicht zu vertretende Betriebsstörungen). Qcells wird dem Käufer Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitteilen. Dauern hierauf zurückzuführende Lieferverzögerungen nicht nur kurzfristig an, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Qcells verpflichtet sich in diesem Fall, dem Käufer bereits erbrachte Gegenleistungen zu erstatten. Der Käufer kann jedoch erst zurücktreten, wenn Qcells auf dessen Aufforderung nicht binnen Wochenfrist erklärt, ob sie zurücktreten oder binnen zwei Wochen liefern will.
5. Gefahrenübergang
a. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Ware zum Versand gebracht worden ist.
b. Der Käufer ist verpflichtet, die von Qcells gelieferte Ware zum Zeitpunkt der Anlieferung abzunehmen.
c. Die Lieferung erfolgt EXW (Incoterms 2010), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
d. Die Haftung von Qcells für Verzögerungen der Lieferung aus Gründen des Transportes der Ware ist ausgeschlossen.
6. Eigentumsvorbehalt
a. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die Qcells aus jedem Rechtsgrund gegenüber dem Käufer jetzt oder künftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware Eigentum von Qcells. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für Qcells als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtungen für sie. Erlischt das Eigentum von Qcells durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf Qcells übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum von Qcells unentgeltlich. Ware, an der Qcells (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
b. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus einem Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Qcells ab. Qcells ermächtigt den Käufer hiermit widerruflich, die an Qcells abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
c. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von Qcells hinweisen und sie unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
d. Qcells ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, den Vertrag zu kündigen oder zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Qcells ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
e. Übersteigt der Wert sämtlicher für Qcells bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so wird Qcells auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl von Qcells freigeben.
7. Vertragliches Pfandrecht
Qcells steht wegen ihrer Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Käufer ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Vertragsverhältnisses in ihren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher ausgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Vertragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche gegen den Käufer gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind.
8. Gewährleistung
a. Die Gewährleistung gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Lieferung der Ware. Im Falle einer fehlerhaften Lieferung ist Qcells nach eigenem Ermessen zunächst verpflichtet, entweder den Schaden zu reparieren oder nicht defekte Ware zu liefern. Im Falle einer nicht erfolgten Ersatzlieferung oder Reparatur kann der Käufer seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen (Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt im Hinblick auf die mangelhafte Ware). Der Käufer ist verpflichtet, die mangelhafte Ware an Qcells zurückzusenden, es sei denn, Qcells hat ausdrücklich etwas anderes angeordnet. Qcells trägt die notwendigen Kosten für eine solche Rücksendung, sofern dies nach geltenden zwingenden Gesetzen vorgeschrieben ist. Die Retouren gehen in das Eigentum von Qcells über, vorausgesetzt, die Parteien haben nichts anderes vereinbart oder es wird keine andere Regelung durch ein geltendes zwingendes Gesetz vorgeschrieben. Vor der Rücksendung der Ware muss der Käufer eine schriftliche Bestätigung von Qcells einholen.
b. Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die Eigenschaften als vereinbart, die aus der technischen Produktbeschreibung bzw. dem Datenblatt hervorgehen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung enthalten keine verbindliche Beschreibung der vereinbarten Beschaffenheit der Ware.
c. In diesem Abschnitt wird weder eine „Qualitätsgarantie“ in Bezug auf die Ware im Sinne von § 443 BGB abgegeben noch die „Annahme einer Garantie“ im Sinne von § 276 BGB.
d. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen des Käufers setzt voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
e. Weitere Forderungen seitens des Käufers werden ausgeschlossen, insbesondere solche aufgrund von Folgeschäden, die durch Mängel verursacht wurden, vorausgesetzt, dass diese nicht aufgrund der Nichteinhaltung zugesicherter Spezifikationen verursacht wurden.
9. Sonstige Haftung
a. Schadenersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind im Übrigen ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
b. Veräußert der Käufer die Liefergegenstände, verändert oder verbindet er diese mit anderer Ware, so stellt er Qcells im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn, der Verkäufer ist für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich.
c. Eine Veränderung der Ware und jede Kennzeichnung, die als Ursprungszeichen des Käufers oder eines Dritten gelten, sind unzulässig.
10. Haftungsausschluss
Die in diesen Geschäftsbedingungen geregelten Haftungsausschlüsse oder -begrenzungen gelten nicht für:
i. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Qcells oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Qcells beruhen,
ii. sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Qcells oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Qcells beruhen,
iii. Fälle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder Fälle, in denen eine Garantie erteilt wurde.
11. Rücktritts- und Kündigungsrecht
Qcells hat das Recht, ganz oder teilweise den Vertrag zu kündigen oder zurückzutreten, wenn:
i. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers beantragt wird,
ii. bekannt wird, dass der Käufer bei Vertragsabschluss als kreditunwürdig eingestuft wurde,
iii. der Käufer seinen Geschäftsbetrieb einstellt, oder
iv. ein sonstiger wichtige Grund vorliegt, der eine Kündigung oder einen Rücktritt rechtfertigt. Ein solcher wichtiger Grund wäre z. B. die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Bei Dauerlieferverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung.
12. Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand
a. Wenn Teile dieser Geschäftsbedingungen ungültig sind oder geltendem Recht widersprechen, so werden die übrigen Klauseln hiervon nicht berührt.
b. Erfüllungsort und Gerichtsstand der Hanwha Qcells GmbH ist Bitterfeld-Wolfen. Diese Geschäftsbedingungen unterliegen dem deutschen Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.